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Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden – fehlerhafte Restwertermittlung

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AG Frankenthal, Az.: 3a C 328/14, Urteil vom 27.11.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4.7.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als ehemalige Eigentümerin und Halterin des Pkw Citroen C 3 1.4 16V Comfort, Erstzulassung 31.7.2007, von der beklagten Haftpflichtversicherung aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 4.6.2014 in B… die Zahlung weiteren Schadensersatzes.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin bezifferte aufgrund des Schadensgutachtens der D… vom 11.6.2014 (Blatt 7 ff der Akten) ihren Schaden auf insgesamt 2.725,00 € (Blatt 6 der Akten).

Der Sachverständige der D… hat den Wiederbeschaffungswert mit 2.700,00 € (Differenzbesteuert 2.634,15 €) sowie „Restwert: keinen“ festgestellt.

Das Gutachten wurde der Beklagten mit Eingang 12.6.2014 übermittelt.

In einem Telefonat am 15.6.2014 soll nach der Behauptung der Beklagten die Klägerin allgemein auf die Möglichkeit eines Restwertangebotes nach Eingang des Gutachtens, das gegebenenfalls höher als der dort genannte Wert sei, hingewiesen worden sein.

Unstreitig erfolgte kein konkretes Restwertangebot zu diesem Zeitpunkt.

Symbolfoto: Von Freedomz /Shutterstock.com

Die Beklagte zahlte am 23.6.2014 unter Abzug der Differenzbesteuerung und Verweis auf das am 18.6. abgegebene Restwertangebot über 1.800,00 € insgesamt 859,15 € an die Klägerin (Blatt 18 der Akten).

Nach der Übermittlung des D… Gutachtens an die Beklagte verkaufte die Klägerin am 15.6.2014 ihr verunfalltes Fahrzeug unrepariert an ihre Tochter für 50,00 € (Blatt 19 der Akten).

Die Klägerin hat ihr etwa zustehende Ansprüche gegen die D.. -der dort begutachtende Sachverständige hat aufgrund eines Eingabefehlers einen Restwert nicht bestimmt- an die Beklagte abgetreten.

Die Klägerin trägt vor, im Zeitpunkt des Restwertangebotes am 18.6.2014 sei das Fahrzeug be[…]


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