Landesarbeitsgericht Mainz
Az.: 2 Sa 713/08
Urteil vom 26.03.2009
Vorinstanz: Arbeitsgericht Trier, Az.: 3 Ca 184/08
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.10.2008 – 3 Ca 184/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Arbeitgeberkündigungen vom 24.01.2008 und vom 15.02.2008.
Seit 21.01.1985 ist die Klägerin bei der Beklagten als Maschinenführerin beschäftig. Ihr zuletzt bezogenes Bruttomonatsgehalt betrug 2.600,00 EUR.
Die Kündigungen werden im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin wiederholt gegen die Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfalle verstoßen hat.
Die Klägerin erschien am 09.07.2007 nicht zur Arbeit. Die Beklagte hat behauptet, sie habe ihre Vorgesetzten hierüber nicht informiert, dies hat die Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19.05.2008 bestritten, in dem sie ausführte:
„Es wird bestritten, dass die Klägerin am 09.07.2007 weder Vorgesetzte noch Führungskräfte über ihre fortgesetzte Erkrankung informiert habe.“
Die Beklagte erhielt am 11.07.2007 eine für die Zeit vom 09. – 11.07.2007 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Am 12.07. trat sie ihre um 22.00 Uhr beginnende Nachtschicht nicht an und legte hierzu im Laufe des 12.07. ein für die Zeit vom 11. – 18.07.2007 ausgestelltes Arztattest vor. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 13.07.2007 darauf hin, dass die Klägerin verpflichtet sei, bei Abwesenheit wegen Krankheit unverzüglich die jeweilige Führungskraft oder die Personalabteilung zu informieren.
Am 23.08.2007 mahnte die Beklagte die Klägerin ab mit der Begründung, erneut am 20.08.2007 ohne ordnungsgemäße Information einer Führungskraft oder der Personalabteilung nicht zur Arbeit erschienen zu sein, obwohl die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur bis zum 05.08.2007 ausgestellt sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie einem ab 27.08.2007 gestellten Urlaubsantrag nur die Zustimmung erteilen könnte, wenn sie wieder gesund sei. Zur Überprüfung wurde die Klägerin gebeten, die Werksärztin der Beklagten zu konsu[…]