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Flugverspätung – Berechnung der Ausgleichshöhe bei Störung des Anschlussfluges

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LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 195/18 – Urteil vom 21.02.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2018, Aktenzeichen 32 C 14/18 (22), teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 600 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.

Das Amtsgericht hat der Klage in dem angefochtenen Urteil teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 400 Euro an die Klägerin zuzüglich Zinsen verurteilt. Ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 200 Euro bestehe hingegen nicht, weil die maßgebliche Entfernung zwischen Lissabon und Frankfurt am Main nur zu einer Ausgleichshöhe gemäß Art. 7 I 1 lit. b) Fluggastrechte-VO führe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin meint im Wesentlichen, dass für die Höhe der Ausgleichszahlung auf die Entfernung zwischen Miami und Frankfurt am Main abzustellen sei, weil die Beförderung zwischen diesen Orten letztlich Gegenstand einer einheitlichen Flugbuchung gewesen sei. Dies rechtfertige einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 I lit. c) Fluggastrechte-VO in Höhe von 600 Euro.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 18. Juni 2018, Az. 32 C 14/18, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.

Das Gericht hat den Parteien mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 (Bl. 74 d.A.) Gelegenheit zum abschließenden schriftsätzlichen Vortrag bis zum 1. Februar 2019 gegeben.

II.

Das Gericht konnte auf Grundlage des Art. 5 I Small Claims-VO nach einem schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren entscheiden, in dessen Rahmen das Gericht den Parteien auf Grund des Beschlusses vom 5. Dezember 2018 Gelegenheit zum schriftsätzlichen Vortrag gegeben hat. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird nämlich nach Art. 5 I Small Claims-VO schriftlich durchgeführt. Diese Vo[…]


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