BayObLG – Urt. v. 23.03.2022 – 202 StRR 27/22
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 02.11.2021 aufgehoben. Jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen bestehen.
II. Im Umfang der Aufhebung (Ziffer I.) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – verurteilte den Angeklagten am 28.06.2021 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Auf die hiergegen seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass es den Angeklagten wegen „schwerer räuberischer Erpressung“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und deshalb gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hat. Die auch vom Angeklagten gegen das Ersturteil eingelegte Berufung hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Ausweislich der rechtlichen Würdigung ging das Landgericht hinsichtlich der schweren räuberischen Erpressung von einem Versuch aus, was offensichtlich versehentlich in der Entscheidungsformel nicht zum Ausdruck kommt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Mit Zuleitungsschrift vom 18.01.2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft neben einer Berichtigung des Tenors des Berufungsurteils im Schuldspruch beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Revision führt auf die Sachrüge hin – die Verfahrensrüge ist mangels Ausführung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache in dem aus Ziff. I. des Beschlusstenors ersichtlichen Umfang, weil das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung gegeben sind; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit für die Entscheidung des Senats relevant, hat die Berufungskammer folgende Feststellung[…]