Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung durch Nachfahren ist die Einhaltung einer Mindestmessstrecke und eines gleichbleibenden, nicht zu großen Abstandes. Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren allerdings zur Nachtzeit durchgeführt, so verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich zudem auch Feststellungen zur Sicht und zur Beleuchtungssituation vor Ort, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können. Dies gilt umso mehr, je größer der Abstand zum gemessenen Fahrzeug ist, insbesondere bei Abständen von 100 m und mehr außerhalb geschlossener Ortschaften werden in der Rechtsprechung eingehende Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und zu den Orientierungspunkten zur Überprüfung der Messbedingungen verlangt. Aus den Feststellungen zur Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit muss sich daher grundsätzlich ergeben, an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung des gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben. Solcher Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich das gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befunden hat (OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2013, Az.: 322 SsBs 69/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Hamm – Beschluss vom 10.08.2016 – Az.: I-15 W 62/16 Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 27. Oktober 2015 abgeändert. Die Notarkostenberechnung Nr. 1500501 vom 18, Februar 2015 des Notars wird wie folgt abgeändert: Nr. 21100 KV GNotKG, Gebühr für ein Beurkundungsverfahren Geschäftswert: 105.000,- EUR: 546,- EUR […]