Nach § 573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Eigenbedarfskündigungsschreiben anzugeben. Der Zweck des § 573 BGB besteht darin, dem Mieter zeitnah Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und es ihm zu ermöglichen, auf die Kündigung zu reagieren. Die Anforderungen des § 573 BGB sind erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend. Unrichtige Angaben des Vermieters im Kündigungsschreiben können dazu führen, dass die Kündigung unbegründet ist, soweit kein Eigenbedarf besteht oder dieser nur vorgeschoben ist. Ein etwaiges „Dramatisieren“ der Eigenbedarfssituation durch den Vermieter hat nicht zur Folge, dass die Kündigung aus formellen Gründen unwirksam ist (BGH, Urteil vom 17.03.2010, Az.: VIII ZR 70/09).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az: 2 Ss OWi 705/09 Beschluss vom 25.09.2009 Auf den Antrag des Betroffenen vom 13. Mai 2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 07. Mai 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 09. 2009 durch nach Anhörung der […]