Langes Verfahren: Kein Fahrverbot trotz Geschwindigkeitsüberschreitung
Die sorgfältige Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Straßenverkehr ist eine zentrale Voraussetzung, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften werden in der Regel Bußgelder und, in gravierenderen Fällen, so genannte „Regelfahrverbote“ verhängt. Doch was passiert, wenn es in einem Gerichtsverfahren zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen kommt? Und wie beeinflusst die Genauigkeit von Geschwindigkeitsmessungen solche Verfahren? Diese Fragen bilden den Kern eines Urteils, in dem ein Fahrzeugführerin wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt wurde.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 27c OWi 8143 Js 10147/20 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
In einem kürzlich gefällten Urteil wurde eine Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Allerdings wurde aufgrund der langen Verfahrensdauer von einem Regelfahrverbot abgesehen. Dies unterstreicht, wie Verfahrensdauer und die korrekte Nutzung von Geschwindigkeitsmessgeräten sich auf Gerichtsurteile auswirken können.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Geschwindigkeitsüberschreitung: Die Betroffene wurde wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h verurteilt.
Geldbuße: Die Verurteilung resultierte in einer Geldbuße von 320 Euro.
Verfahrensdauer: Aufgrund der langen Verfahrensdauer zwischen Tat und Gerichtsverhandlung (fast 2 Jahre) wurde von einem Regelfahrverbot abgesehen.
Rolle der Geschwindigkeitsmessgeräte: Das eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät folgte einem standardisierten Verfahren und war korrekt eingesetzt, was bei der Entscheidungsfindung relevant war.
Vorsätzliche Tat: Aufgrund der hohen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen.
Gesetzliche Einhaltung: Die Geschwindigkeitsbegrenzung war korrekt ausgeschildert und musste eingehalten werden.
Keine Fahrverbote: Es wurden keine Fahrverbote verhängt, da die ursprüngliche Tat fast zwei Jahre zurücklag.