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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenschuldner einer Löschungsbewilligung

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LG Bremen, Az.: 4 T 671/17, Beschluss vom 29.05.2018

1. Die Kostenrechnung des Antragsgegners mit der Nr. […] vom 08.07.2016 wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die im Tenor dieser Entscheidung genannte Kostenrechnung des Antragsgegners, in der er gegenüber den Antragstellern die Beglaubigung einer formgültigen Löschungsbewilligung in Rechnung gestellt hat.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Symbolfoto: New Africa / Bigstock

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstückes in N. Auf dem Grundstück lasteten zwei Grundschulden (insgesamt 132.935,88 €). Grundpfandgläubiger war die B.-Bank AG. Nach Tilgung des mit den Grundschulden besicherten Darlehens baten die Antragsteller die B.-Bank AG um die Herausgabe einer Löschungsbewilligung mit notarieller Beglaubigung. Gegenüber der B.-Bank gaben die Antragsteller unter dem 13.06.2016 die Erklärung ab, dass sie die Kostenrechnung des durch die B.-Bank AG zu beauftragenden Notares tragen würden (vgl. Bl. 7 d.A.).

Die B.-Bank AG übergab dem Antragsgegner eine vorgefertigte Löschungsbewilligung zum Zwecke der Beglaubigung. Nach Beglaubigung der Löschungsbewilligung stellte der Antragsgegner den Antragstellern 171,04 € brutto in Rechnung (vgl. Bl. 9, 43-44 d.A.).

Die Antragsteller glichen die Rechnung, nach Mahnung, vollständig aus.

Die Antragsteller wenden sich dem Grunde und der Höhe nach gegen ihre Inanspruchnahme, insbesondere sind sie der Auffassung, dass aus dem Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag mit der B.-Bank AG folgen würde, dass der Sicherungsnehmer die Kosten für die Beglaubigung der Löschungsbewilligung zu tragen hätte.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Kostenrechnung des Antragsgegners mit der Nr. N286/16 vom 08.07.2016 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass er davon ausgehe, dass die Kostentragungslast zwischen den Antragstellern und der B.-Bank AG nicht im Rahmen der Notarkostenbeschwerde zu klären sei. Die abgerechneten Kosten entsprächen seinem Aufwand.

Die Kammer […]


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