LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 469/18 – Urteil vom 16.08.2018
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Februar 2018 – 56 Ca 13272/17 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.054,48 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16. Oktober 2017.
Der Kläger ist 58 Jahre alt (geb… 1960), geschieden und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit dem 1. November 2013 bei der Beklagten als Omnibusfahrer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.763,62 EUR beschäftigt.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 30. November 2017.
Der Kläger meinte, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung nicht gegeben sei und im Übrigen die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei. Er bestritt auch die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats. Weiter wandte sich der Kläger gegen sämtliche weiteren Beendigungstatbestände und begehrte für den Fall des Obsiegens seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Die Beklagte hält einen wichtigen Grund für gegeben, der zugleich auch die ordentliche Kündigung rechtfertige. Der Kläger habe am 11. September 2017 von Fahrgästen Geld für Fahrscheine eingenommen, ohne diese aber zu erstellen und auszuhändigen. Dieses sei im Rahmen einer Sonderüberwachung durch einen Personalprüfer der Beklagten festgestellt worden. Diese Sonderüberwachung war aufgrund einer Kundenbeschwerde vom 30. Juli 2017 angeordnet worden. In dieser hatte ein Fahrgast formuliert, dass ein Fahrer das Entgelt kassiert habe, aber keinen Fahrschein an einen englischsprachigen Berlin-Touristen habe herausgeben wollen. Dazu habe der Fahrer mehrmals formuliert: „you don’t need a ticket“.
Von dem vollständigen Sachverhalt vom 11. September 2017 habe der kündigungsberechtigte Leiter des Bereichs Omnibus Torsten Mareck am 18. September 2017 erfahren.
Noch am 11. September 2017 wurde der Kläger unter Mitteilung der Vorwürfe zu einer Anhörung am 12. September 2017 gebeten. Zu der Anhörung am 12. September 2017 wurde auf Wunsch des Klägers ein Personalratsmitglied hinzugezogen. Ausweislich des Protokolls der Anhörung, dessen Unterzeichnung der Kläger verweigerte, erklärte der Kläger zu de[…]