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Grundstückskaufvertrag – arglistiges Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden

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Streit um Feuchtigkeitsschäden im Grundstückskauf
Im Zentrum des behandelten Falls steht ein Grundstückskaufvertrag und die schwere Anschuldigung des arglistigen Verschweigens von Feuchtigkeitsschäden durch die Verkäuferin. Die Käuferin entdeckte nach dem Kauf Feuchtigkeit und Schimmel im Keller sowie im ersten Obergeschoss, welcher laut ihrer Aussage auch die Gesundheit ihres Sohnes beeinträchtigt hat. Sie argumentiert, dass eine lilafarbene Wand- und Deckenfarbe, die ein Privatsachverständiger im Keller festgestellt hat, auf eine frühere Behandlung des Schimmelbefalls durch die Beklagte hinweisen würde, da solche Farbe bereits in den 80er Jahren als gängiges Schimmelbekämpfungsmittel genutzt wurde.

Direkt zum Urteil Az: 42 O 2327/17 springen.

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Gegenargumente der Verkäuferin
Die Verkäuferin entgegnet, dass der Makler während der Besichtigungstermine explizit auf den Schimmelbefall hingewiesen habe, da dieser deutlich sichtbar gewesen sei. Sie behauptet, dass sowohl sie als auch der Makler mehrfach auf den Schimmel hingewiesen hätten, daher kann ihrer Ansicht nach von einer arglistigen Täuschung ihrerseits keine Rede sein.
Sachverständige Bestätigen den Befund
Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger konnte jedoch eine Schimmelvorbelastung feststellen, die seiner Meinung nach bereits seit mehreren Jahren bestanden hat. Er stellte zudem fest, dass im Keller und im ersten Obergeschoss ein starkes Durchfeuchtungsbild vorliegt, welches auf fehlende Abdichtungen zurückzuführen ist. Diese Befunde legen nahe, dass die Durchfeuchtungen bereits seit mindestens 10 Jahren existieren.
Das Urteil und seine Konsequenzen
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass nicht angemessen auf die Vorbelastungen in Bezug auf Schimmel und Durchfeuchtungen hingewiesen wurde und sah darin ein arglistiges Verschweigen. Die geltend gemachten Ansprüche der Käuferin wurden vom Gericht anerkannt und eine Rückabwicklung des Kaufvertrags wurde veranlasst. Zudem wurden mögliche gesundheitliche Schäden, die durch den Schimmel entstehen können, berücksichtigt. Die ärztlichen Atteste der Käuferin belegten Erkrankungen, die mit einem Schimmelbefall im Wohnanwesen vereinbar sind.

Dem Gericht zufolge wäre bei ordnungsgemäßer Aufklärung kein Vertrag zustande gekommen, daher sah es auch einen kausalen Zusammenhang zwischen den nicht offengelegten Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Käuferin.

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