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Klage einer Erbengemeinschaft gegen Darlehensschuldner des Erblassers

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LG Neuruppin – Az.: 1 O 38/18 – Urteil vom 04.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, da die Klägerinnen 6650 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen machen als Erbinnen der 2015 verstorbenen … Ansprüche auf Rückzahlung der Hälfte der behaupteten Darlehen gegen die Beklagte als ehemalige Ehefrau des Enkelsohns der … geltend, die als Gesamtschuldnerin neben ihrem ehemaligen Ehemann haften soll.

Die Klägerinnen behaupten, die Erblasserin habe die damaligen Eheleute bei dem Bau des Eigenheims finanziell unterstützt durch die Hingabe von 3 Darlehen, die am 30.08.2012 i.H.v. 4800 EUR, am 02.04.2013 i.H.v. 3000 EUR und am 23.07.2013 i.H.v. 5500 EUR valutiert worden seien. Die Darlehen seien am 16.07.2014 wirksam gekündigt worden.

Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6650 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem einen 21.10.2014 zu zahlen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Beträge seien ihrem Mann von seiner Mutter geschenkt worden. Sie sei bei den Absprachen bezüglich der Zuwendungen nicht dabei gewesen, ihr damaliger Ehemann habe das aber so berichtet.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 04.03.2019 durch Vernehmung des Zeugen …
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 6650 EUR gegen die Beklagte aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Die Erblasserin schloss mit der Beklagten und ihrem Sohn als Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner drei Darlehensverträge. Das steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen … Der Zeuge hat die Zahlungen als Gewährung verschiedener Darlehen lebensnah und mit einem erwartbaren Detailgrad begründet. Der Verwendungszweck war jeweils unterschiedlich, die Zielrichtung auch teilweise eine andere. So hat der Zeuge hinsichtlich der Grundsteuer ausgeführt, dass es dabei um die Erhöhung der Eigenkapitalquote ging, um die Kreditkosten zu senken. Hinsichtlich der Küche sei so gewesen, dass seine Frau federführend bei der Gestaltung und Auswahl gewesen sei. Die Finanzierung sei dann preiswerter geworden, weil man nur 5000 EUR hätte verzinst finanzieren müssen. Außerdem sei keine konkrete Rückzahlungsfris[…]


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