Urlaubsabgeltung: Arbeitsgericht entscheidet zugunsten der Klägerin.
Ein Arbeitsgericht hat entschieden, dass eine Klägerin Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2017 bis 2019 hat. Die beklagte Partei hatte den Urlaubsanspruch der Klägerin während ihrer Elternzeit nicht ordnungsgemäß gekürzt. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Tarifnorm des § 26 Abs. 2c TVöD konnte nicht als Kürzungserklärung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG angesehen werden.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin während der Elternzeit grundsätzlich Anspruch auf Urlaub hatte und die beklagte Partei ihr Recht auf Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelung ausgeübt hatte. Die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Urlaubskürzungen während der Elternzeit und kann nicht durch Tarifverträge umgangen werden.
Die Klägerin hat somit Anspruch auf die geltend gemachte Urlaubsabgeltung in Höhe von 13.471,20 Euro brutto sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2020.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 10 Sa 954/21 – Urteil vom 17.05.2022
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts D-Stadt vom 9. September 2021 – 2 Ca 6/21 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 13.471,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung von Urlaubsabgeltung. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst Anträgen sowie der Würdigung, die jenes Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts D-Stadt vom 9. September 2021 (Bl. 30 bis 36 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Urlaubsansprüche der Klägerin für die Jahre 2017 bis 2019 seien auf Null gekürzt worden. Die arbeitsvertraglich in Bezug genommene Norm des § 26 Abs. 2c TVöD sei dahin auszulegen, dass er die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Ausübung der Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers erforderliche Willenserklärung bereits enthalte. Nach ihrem Wortlaut verringere sich der Urlaubsanspruch für jeden Monat eines ruhenden Arbeitsverhältnisses automatisch, so dass es dafür einer weiteren Erklärung des Arbeitgebers n[…]