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Bei dem Erhalt einer „offiziellen Gewinnmitteilung“ hat der „Gewinner“ gegenüber dem Versender der Gewinnnachricht einen Gewinnauszahlungsanspruch nach § 661a BGB (OLG Köln, Beschluss vom 18.03.2010, Az.: 21 U 2/10). Es spielt hierbei keine Rolle, dass der Gewinn unter Umständen noch an weitere Voraussetzungen geknüpft wird, wenn die Gewinnmitteilung den Eindruck erweckt, dass der Empfänger der Gewinnnachricht bereits gewonnen hat.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/offizielle-gewinnmitteilung-gewinnauszahlungsanspruch_581/