LG Halle (Saale) – Az.: 1 S 253/18 – Beschluss vom 07.03.2019
In der Rechtssache … beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Den Parteien, insbesondere die Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 28.03.2019 Stellung zu nehmen.
Im Hinblick auf die erteilten Hinweise wird dem Berufungsbeklagten zunächst keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt.
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Die Berufungsbegründung enthält keine neuen Tatsachen, die nach Maßgabe der §§ 529, 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wären.
Das Vorbringen in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, die Erwägungen des Amtsgerichts zu entkräften. Das Berufungsvorbringen bietet auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO begründen. Vielmehr hat das Amtsgericht den erstinstanzlichen Vortrag der Parteien erschöpfend und richtig beurteilt.
Insbesondere ist auch nicht zu erkennen, dass das Amtsgericht, wie die Berufungsbegründung rügt, aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Beweiswürdigung zu einem falschen Ergebnis gekommen sei.
Das Amtsgericht hat zu Recht keinen Abzug „neu für alt“ vorgenommen.
Zutreffend dürfte sich die Anspruchsgrundlage wie die Berufung zu Recht aufzeigt, nicht aus der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 17 Abs. 2 StrG LSA ergeben, sondern diese vielmehr nach § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG und § 1 PflVersG gegeben sein. Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG ist insofern verwirklicht, die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer für den Schaden der Klägerin ist ebenso unstreitig.
Allerdings würde im vorliegenden Einzelfall ein Abzug „neu für alt“ mit dem Schutzgedanken des § 249 BGB nicht im Einklang stehen.