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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tierarzt – Pflichtverletzung bei Ankaufsuntersuchung

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BGH
Az: VII ZR 164/11
Urteil vom 26.01.2012

Leitsatz:
Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juni 2011 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. September 2010 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.681,53 € sowie weitere 603,93 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 36 % und der Beklagte zu 64 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 27 % und der

 

Beklagte zu 73 %. Die bis zum 26. Januar 2012 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 27 % und der Beklagte zu 73 %. Die ab dem 26. Januar 2012 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 34 % und der Beklagte zu 66 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten erster Instanz trägt der Kläger zu 36 %, die zweiter und dritter Instanz zu 27 %.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, einem Tierarzt, wegen einer mangelhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung eines Pferdes Schadensersatz.

Der Kläger kaufte am 25. Februar 2008 von dem Streithelfer des Beklagten den Hengst C. Der Beklagte hatte zuvor am 22. Februar 2008 im Auftrag des Klägers eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt, wobei ausdrücklich auch das Röntgen des Kniegelenks links und rechts vereinbart war. Das Röntgenergebnis hatte er als „ohne besonderen Befund“ angegeben. Tatsächlich befanden sich mehrere Chips im Kniegelenk des Hengstes, die auf den Röntgenaufna[…]


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