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Ausgleichsansprüche wegen annullierten Rückfluges/Verspätung Ersatzflug

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LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 183/19 – Urteil vom 02.04.2020

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.7.2019 (Az. 31 C 2061/19 (96)) wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung hat der Kläger zu 1) 31 % und haben die übrigen Kläger jeweils 23 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger machen Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Hotelkosten geltend.

Die Kläger besaßen bestätigte Buchungen für Flüge am 19.5.2018 von Frankfurt über Amsterdam nach Wilhelmstad/Curacau (…, …) sowie Rückflüge am 31.5.2018 von Oranjestad/Curacau über Amsterdam nach Frankfurt (…, …), die jeweils von der Beklagten auszuführen gewesen wären.

Die Beklagte annullierte sowohl den Hin- als auch den Rückflug. Darüber wurden die Kläger mit E-Mail vom 15.5.2018 (Anl. K2, Bl. 10 der Akte), d.h. 16 Tage von dem geplanten Rückflug, in Kenntnis gesetzt. In dieser E-Mail wurde keine Ersatzbeförderung angeboten.

Mit einem selbst gebuchten Ersatzflug (für den Hinflug) erreichten die Kläger Wilhelmstad/Curacau mit einer Verspätung von mehr als 11 Stunden, so dass sie die Hotelunterkunft für die erste Nacht nicht nutzen konnten. Die dafür aufgewendeten 169 € verlangen sie von der Beklagten ersetzt.

Mit einem Ersatzflug (für den Rückflug) erreichten die Kläger ihren Zielort in Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 5 Stunden und 25 Minuten gegenüber dem ursprünglich gebuchten, annullierten Flug. Der Ersatzflug, auf den die Kläger auf ihre Eigeninitiative hin von der Beklagten umgebucht wurden (…, …), war jedoch gegenüber den planmäßigen Flugzeiten nicht verspätet.

Die Beklagte regulierte außergerichtlich die geltend gemachten Ausgleichsansprüche der Kläger für den annullierten Hinflug in Höhe von jeweils 600 €.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 30.7.2019, dem Klägervertreter zu gestellt am 2.8.2019, die auf Ausgleichsleistungen für den Rückflug sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Hotelkosten gerichtete Klage vollumfänglich abgewiesen.

Ausgleichsansprüche wegen des annullierten Rückfluges gemäß Art. 5, 7 der Fluggastrechteverordnung seien ausgeschlossen, da die Beklagte die Kläger gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) der Fluggastrechteverordnung über die Annullierung mehr als 2 Wochen vor der planmäßi[…]


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