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MdE-Bemessung – bei zwei voneinander unabhängiger Arbeitsunfälle

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Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 1 U 1520/17 – Urteil vom21.02.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. Oktober 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 15. September 1993 unter Berücksichtigung eines möglichen Stützrententatbestandes aus einem bei der Beigeladenen versicherten Arbeitsunfall vom 15. Dezember 2000 Verletztenrente beanspruchen kann.

Der 1972 geborene Kläger ist Montageschlosser bei der W. V. Industriemontagen GmbH und knickte am 15. September 1993 bei Dacharbeiten auf einem Heizkraftwerk mit dem rechten Fuß um. Diagnostiziert wurde zunächst eine laterale Bandläsion am rechten Sprunggelenk, welche am 20. September 1993 operativ versorgt wurde. Bescheide durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten ergingen in diesem Zusammenhang damals nicht.

Am 15. Dezember 2000 verdrehte sich der Kläger im Rahmen einer bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen versicherten Tätigkeit das rechte Kniegelenk. Diagnostiziert wurde im weiteren Verlauf eine Ruptur des lateralen Bündels des vorderen Kreuzbandes am rechten Kniegelenk, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 23. bis 26. Januar 2001 im Kreiskrankenhaus B. S. operativ behandelt wurde. Mit Bescheid vom 19. November 2014 erkannte die Beigeladene das Ereignis vom 15. Dezember 2000 sinngemäß als Arbeitsunfall mit der Unfallfolge einer Teilruptur des rechten vorderen Kreuzbandes mit Muskelminderung am rechten Bein sowie einer mäßiggradigen Instabilität des rechten Kniegelenks an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 10 v.H. beziffert.

Am 3. August 2012 suchte der Kläger wegen Schmerzen im rechten Sprunggelenk („Unfalltag 15.09. 1993“) erneut den Durchgangsarzt auf. Dieser veranlasste in der Folgezeit die Erstellung eines MRT. Im Zuge der weiteren Ermittlungen stellte die Beklagte fest, dass sich hinsichtlich des rechtlichen Kniegelenks am 15. Oktober 2000 ein weiterer Arbeitsunfall mit der Folge einer teilweisen Kreuzbandruptur ereignet hatte und zog Unterlagen der Beigeladenen bei. Im ihrem Auftrag erstellte der Chirurg Dr. N. (1) am 4. Oktober 2013 ein Erstes Rentengutachten. Als Folgen des Arbeitsunfalles vom 15. September 1993 beschrieb er dort eine Distorsion des rechten Sprunggelenks mit fibularer Bandruptur, eine Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks, i[…]


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