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Fahrerlaubnisentziehung – Verwirkung bei längerer Untätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.:  11 CS 19.199 – Beschluss vom 15.03.2019

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, BE und L wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 25. November 2016 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe mit einer Ordnungswidrigkeit vom 16. Juli 2016, rechtskräftig geahndet am 9. November 2016, acht Punkte erreicht. Daraufhin hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller am 7. Februar 2017 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bat daraufhin um Akteneinsicht und Fristverlängerung, die bis 22. Februar 2017 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, es würden Aktenteile fehlen. Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin am 1. März 2017 die fehlenden Aktenbestandteile und verlängerte die Frist bis 30. März 2017.

Am 26. April 2017 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, es seien weitere drei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen worden. Mit Schreiben vom 8. November 2017 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, für den Antragsteller seien noch sieben Eintragungen gespeichert.

Einer Aktennotiz der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass am 24. Januar 2018 ein Bediensteter mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers telefonierte und ihn um Stellungnahme bis 7. Februar 2018 bat. Mit der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 machte der Prozessbevollmächtigte geltend, seit 1. März 2017 seien keine behördlichen Maßnahmen erfolgt. Das Recht zur Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher verwirkt. Im Übrigen sei der Punktestand mittlerweile weit unter acht Punkte abgesunken und der Antragsteller sei wieder fahrgeeignet. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 teilte die Antragsgegnerin mit, durch die letzte Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 26. April 2017 ergäben sich zehn Punkte und die Fahrerlaubnis müsse entzogen werden. Die Frist zur Stellungnahme werde bis 26. Februar 2018 verlängert. Am 26. Februar 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, der beabsichtigten Entziehung liege eine Bewertung vom 9. November 2016 zugrunde. Seither sei eine lange Zeit verstrichen und es seien lediglich noch vier Pun[…]


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