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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufwandvergütung – Reisekostenerstattung für Lehrkraft für die Begleitung einer Schülerfahrt

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 7 Sa 804/16, Urteil vom 13.12.2016

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. April 2016 – 60 Ca 18053/15 – abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 66,00 EUR (sechsundsechzig) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Dezember 2015 zu zahlen.

II. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Reisekosten, die ihr anlässlich der Begleitung einer Schülerfahrt nach Lübben/Landkreis Dahme-Spreewald entstanden sind.

Die Klägerin ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 67 ff. d.A.) bei dem beklagten Land als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Bezugnahme der TV-L in der für das Landes Berlin geltenden Fassung Anwendung.

Die Klägerin nahm vom 18. bis 22.08. 2014 neben 2 weiteren Begleitpersonen an einer von der Schulleitung genehmigten Schülerfahrt einer Hortgruppe in die Jugendherberge L. im Landkreis Dahme-Spreewald teil. Da nur für 2 Personen Freikontingente vorhanden waren, die von den anderen beiden Begleitpersonen in Anspruch genommen wurden, beantragte die Klägerin die Erstattung der ihr für Unterkunft und Verpflegung entstandenen Kosten i.H.v. 116 € (Bl. 6 d.A.).

Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Die von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erlassenen Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule vom 09.12.2013 (im Folgenden AV- Veranstaltungen) enthalten Regelungen für solche Schülerfahrten einschließlich der Erstattung von Dienstreisekosten. Es heißt dort unter „5 – Dienstreisekosten:

(1) Lehrkräfte und andere Dienstkräfte haben einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Dienstreisekosten nach § 77 Landesbeamtengesetz bzw. § 23 Abs. 4 Tarifvertrag der Länder in Verbindung mit § 3 Bundesreisekostengesetzes zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen nach Maßgabe der Abs. 3-5. Die Erstattung der Reisekosten des schr[…]


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