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PKV Erhöhung des Beitrags – Begründungspflicht Neufestsetzung

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LG Potsdam – Az.: 6 O 203/17 – Urteil vom 20.03.2019

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:

a. im Tarif Vital 750 die Erhöhung zum 1. Januar 2017 um 94,60 €;

b. im Tarif Vital Z die Erhöhung zum 1. Januar 2014 um 13,86 €.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.787,80 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2017.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a. dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 1. Juni 2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger

aa) auf die unter 1. angeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

bb) auf die Erhöhungen im Tarif Vital 250 zum 1. Januar 2010 um 55,42 € und zum 1. Januar 2012 um 55,08 € gezahlt hat

b. die nach 3. a. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2017 zu verzinsen hat.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Zehntel und die Beklagte neun Zehntel zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird abschließend festgesetzt auf 12.339,12 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Erhöhungen der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung.

Der Kläger ist bzw. war bei der Beklagten unter anderem wie folgt privat krankenversichert:

o Krankenversicherung für ambulante und stationäre Heilbehandlung

(Tarif Vital 250, seit 11. Januar 2016: Vital 750) und

o Krankenversicherung für zahnärztliche Behandlung (Tarif Vital Z) sowie

o Krankenhaustagegeldversicherung (Tarif TN 28).

Nach § 14 Abs. 1 der zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten ist das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten ausgeschlossen, soweit die Verträge die Pflicht zur Krankheitskostenversicherung abde[…]


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