LG Essen – Az.: 18 O 177/19 – Urteil vom 25.02.2020
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.386,47 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Dem Beklagten wird die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege des Urkundenprozesses Darlehenszinsansprüche geltend.
In einem Verfahren vor dem Landgericht F (Az….) wurde der Beklagte bereits in einem Urkundenprozess zur Rückzahlung der Darlehensschuld i.H.v. 100.000,00 EUR sowie der Darlehenszinsen i.H.v. 34.009,00 EUR verurteilt. Im hiesigen Verfahren macht der Kläger weitere Darlehenszinsen geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zum Zweck der gewinnbringenden Verwaltung des mit einem Wohn- und Geschäftsgebäudes bebauten Grundstücks in C, C1-Str. … / T-Str. … gegründet wurde.
Die Parteien haben ein auf den 21.05.2010 datiertes, in Teilen bereits maschinell vorgeschriebenes, Schriftstück unterschrieben, das die Überschrift „Darlehensvertrag“ trägt. Die freien Felder dieses Schriftstücks wurden handschriftlich ausgefüllt. Dieser „Darlehensvertrag“ weist den Kläger persönlich als Darlehensgeber und den Beklagten persönlich als Darlehensnehmer aus.
Der „Darlehensvertrag“ sieht vor, dass der Kläger dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 EUR zu gewähren hat, welches spätestens am 30.05.2011 auf das Konto des Beklagten auszuzahlen ist.
Der „Darlehensvertrag“ sieht weiter vor, dass das Darlehen in seiner jeweiligen Höhe vom 30.05.2011 an mit jährlich fünf Prozent zu verzinsen ist und die Zinsen am Tag der Darlehensrückzahlung fällig sind. Die Zeit für die Rückzahlung des Darlehens wurde auf den 01.06.2015 bestimmt.
Am 02.06.2010 überwies der Kläger an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR. Der Verwendungszweck dieser Überweisung lautete: „DARLEHEN LT. DARLEHENSVERTRAG VOM 21.5.2010“.
Am 04.06.2010 überwies der Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 71.259,98 EUR. Der Verwendungszweck dieser Überweisung lautete: „AUSGLEICH GBR-GESELLSCHAFTER-KONTO“.
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