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Mietvertragskündigung bei einem Messie möglich?

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Landgericht Münster – Az.: 1 S 53/20 – Urteil vom 16.09.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG Münster vom 10.06.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Räumungs- und Herausgabeansprüche nach fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigung der von der Beklagten bewohnten Wohnung der Klägerin.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 31.12.2020 verurteilt.

Der Klägerin, einer gewerblichen Vermietungsgesellschaft, stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe gem. § 546 BGB zu, da die unter dem 18.04.2019 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam sei. Ihr stehe ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB zu, da die Beklagte die streitgegenständliche Wohnung nicht vertragsgemäß gebrauche. Zwar hätten sich die klägerseits befürchteten Gefährdungen der Mietsache durch das eingeholte Sachverständigengutachten nicht bestätigt. Darauf komme es jedoch nicht an, da auch der zwischen den Parteien unstreitige Zustand der Wohnung keine Wohnnutzung im üblichen Sinne mehr darstelle, von der nach dem Mietvertrag vorgesehenen Nutzungsart daher nicht mehr gedeckt sei und eine abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Mietsache und der anderen Hausbewohner begründe. Der Vermieter könne bei einem solchen Zustand der Wohnung nie ausschließen, dass die Wohnung nicht nur vollgestellt, sondern bereits „vermüllt“ sei. Das ihm zustehende Besichtigungsrecht helfe ihm insoweit auch nicht weiter, da eine eingehende Besichtigung zunächst eine vollständige Entrümpelung der Wohnung erfordern würde. Es müsse dem Vermieter daher zugesagt werden, das offensichtliche Nutzungsverhalten als nicht vertragsgemäß zu untersagen.   Da die Beklagte ihr Nutzungsverhalten auch nach der mit klägerischen Schreiben vom 26.10.2018 erklärten Abmahnung bis zur Klageerhebung unverändert fortgesetzt habe, sei die Vertragsverletzung auch erheblich. Es könne zudem dahinstehen, ob und in welchem Ausmaß die Beklagte krankheitsbedingt daran gehindert sei, ihr Verhalten zu ändern. Zu[…]


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