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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einwendungsausschluss für Mieter trotz verspäteten Zugangs der Nebenkostenabrechnung

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AG Frankfurt – Az.: 380 C 2096/18 (14) – Urteil vom 20.03.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 601,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.07.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit der Beklagten unter ihrem vorherigen Namen“ zum 01.01.2009 einen Mietvertrag über die Wohnung …, … Frankfurt am Main.

Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis unter ihrem vorgenannten Namen mit Schreiben vom 31.01.2017 zum 01.05.2017.

Im Rahmen der Wohnungsübergabe am 02.05.2017 gab die Beklagte der Klägerin ihre neue Adresse in … und ihre Handy-Nummer bekannt. Das Abnahme-/Übernahmeprotokoll trägt den oben genannten, ehemaligen Namen der Beklagten, mit dem sie das Protokoll auch unterschrieben hat.

Im April 2017 hatte die Beklagte unter ihrem Namen bei der Post wegen Umzugs einen Nachsendeantrag gestellt.

Im Mai 2017 heiratete die Beklagte und nahm den aus dem Rubrum ersichtlichen Nachnamen an.

Mit Schreiben vom 17.11.2017 rechnete die Klägerin gemäß den mietvertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten die Betriebs- und Nebenkosten für das Jahr 2016 ab. Daraus ergab sich eine Nachbelastung in Höhe von 601,38 €. Diese ist Gegenstand der Klage.

Die Abrechnung richtete die Klägerin an die Beklagte unter ihrem Namen an die neue Adresse der Beklagten.

Nachdem die Klägerin den neuen Namen der Beklagten mitgeteilt bekam, übermittelte sie die streitgegenständliche Abrechnung mit Schreiben vom 26.02.2018 an die Beklagte. Die Beklagte rügte unter Bezugnahme auf § 556 III S. 2 BGB deren Verspätung und verweigert bis heute deren Bezahlung.

Die Klägerin behauptet, sie habe die in Rede stehende, an die Beklagte unter ihrem früheren Namen versandte Abrechnung am 04.12.2017 mit dem Nichtzustellvermerk der Post zurückerhalten. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe im Hinblick auf ihren Namenswechsel ihre Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin verletzt und könne sich deshalb nicht auf den verspäteten Zugang der Abrechnung berufen.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuwei[…]


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