BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 224/00
Verkündet am 17.12.2003
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, AG Friedberg
Leitsatz:
a) Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist.
b) Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohne weiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden, sondern es müssen zur Bemessung des Familienunterhalts auch die Konsum- und Spargewohnheiten der Familie berücksichtigt werden.
c) Zur Darlegungs- und Beweislast des seinem Elternteil unterhaltspflichtigen Ehegatten in einem solchen Fall (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00 zur Veröffentlichung bestimmt).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der folgenden Unterhaltsansprüche abgewiesen wurde:
für die Zeit vom 26. April bis 30. Juni 1996:
in Höhe von monatlich 580 DM,
für Juli und August 1996:
in Höhe von monatlich 493,48 DM,
für September 1996 bis Januar 1997:
in Höhe von monatlich 580 DM,
für Februar 1997:
in Höhe von 496,80 DM,
für März bis November 1997:
in Höhe von monatlich 580 DM.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht als Träger […]