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Befristungsvereinbarung in Arbeitsvertrag – Unwirksamkeit

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ArbG Hagen (Westfalen) – Az.: 4 Ca 1283/18 – Urteil vom 19.03.2019

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 10.08.2016, zuletzt geändert durch Änderungsvereinbarung vom 17.04.2018 nicht am 14.08.2018 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 14.08.2018 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits als wissenschaftliche Mitarbeiterin am X Stiftungslehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz, Internationales Privat- und Zivilprozessrecht von Herrn Prof. Dr. T.weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 17.172,68 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.

Die 35 Jahre alte, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.11.2010 bei der Beklagten an deren X Stiftungslehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz, Internationales Privat- und Zivilprozessrecht aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Mit Vertrag vom 10.08.2016 vereinbarten die Parteien die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 14.08.2018, die Beklagte lehnt eine Beschäftigung der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus ab.  Die Klägerin erzielte zuletzt eine Vergütung in Höhe von 4.293,17 Euro brutto.

Im Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum 31.10.2011 war sie als wissenschaftliche Hilfskraft mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Stunden, im Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 30.06.2012 mit einer Wochenarbeitszeit von 8 Stunden, im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 30.04.2013 mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden, im Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.05.2013 mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Stunden, im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.07.2013 mit einer Wochenarbeitszeit von 19 Stunden und im Zeitraum vom 01.08.2013 bis 13.08.2013 wiederum mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Stunden beschäftigt.

Ab dem 15.08.2013 wurde die Klägerin sodann als Wissenschaftiche Mitarbeiterin beschäftigt. Als solche war sie im Zeitraum vom 15.08.2013 bis 15.11.2015 mit 50 % der Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten, im Zeitraum vom 16.11.2015 bis 15.03.2016 mit 75 % der Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten, im Zeitraum 18.04.2016 bis 30.06.2016 mit der Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten, im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 mit 50 % der Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten, vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2017 mit de[…]


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