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Fristlose Mietvertragskündigung bei vertragswidriger Tierhaltung

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Kündigung wegen unerlaubter Tierhaltung: Ein Blick auf die Rechtslage und die Entscheidung des LG Hanau
In einem komplexen Fall, der vor dem Landgericht Hanau verhandelt wurde, ging es um die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund vertragswidriger Tierhaltung. Der Kläger, der auch der Vermieter ist, forderte die Räumung der Wohnung durch die Beklagten, die Mieter, und berief sich dabei auf eine unerlaubte Hundehaltung. Die Mieter widersprachen und verwiesen auf eine eigene außerordentliche Kündigung. Das Kernproblem des Rechtsstreits lag in der Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, nachdem beide Parteien die Erledigung des Rechtsstreits erklärt hatten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 T 29/20 >>>

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Die Rolle der sofortigen Beschwerde
Die Mieter legten nach einem ersten Beschluss des Amtsgerichts Hanau, der die Kosten ihnen auferlegte, sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht änderte daraufhin teilweise seinen Beschluss und legte die Angelegenheit dem Landgericht Hanau zur endgültigen Entscheidung vor. Der Vermieter legte ebenfalls sofortige Beschwerde ein, was zu einer weiteren Überprüfung durch das Landgericht führte.
Kostenverteilung und Ermessensspielraum
Das Landgericht Hanau entschied, dass die Kosten des Rechtsstreits allein vom Kläger, also dem Vermieter, zu tragen sind. Das Gericht betonte, dass es nicht nur eine Ermessenskontrolle durchführen, sondern auch ein eigenes Ermessen ausüben müsse. Es stellte fest, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht dem „billigen Ermessen“ entsprach und änderte diese entsprechend ab.
Interessenabwägung und fristlose Kündigung
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter gerechtfertigt war. Das Gericht führte eine umfassende Interessenabwägung durch und kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorlagen. Obwohl die Mieter tatsächlich gegen die vertraglichen Vereinbarungen zur Tierhaltung verstoßen hatten, konnte dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden.
Keine akuten Beeinträchtigungen durch die Tierhaltung
Das Gericht stellte fest, dass keine konkreten und akuten Beeinträchtigungen durch die Hundehaltung der Mieter vorlagen. Es gab keine Beschwerden von Nachbarn oder andere Anzeichen, die eine soforti[…]


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