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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdachtskündigung – Aufklärung des Kündigungssachverhalts

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 3 Sa 662/09
Urteil vom 07.10.20

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2009 – 10 Ca 5850/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 08.07.2008 und 11.07.2008 nicht aufgelöst worden ist. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Kassiererin weiter zu beschäftigen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 137 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 27.04.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.05.2009 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 27.07.2009 begründet. Die Beklagte hält die ausgesprochenen Kündigungen weiterhin für rechtswirksam. Sie trägt weiter vor, dass jegliche Barauszahlung des Wertes eines „Geschenk-Gutscheins“ unzulässig gewesen sei. Selbst ausnahmsweise durchgeführte Teilrückzahlungen hätten in jedem Fall zwingend der vorherigen Einwilligung der Kassen- bzw. Verkaufsleitung bedurft. Außerdem hätte selbstverständlich die Gutschrift immer nur bei dem Kaufvorgang vorgenommen werden dürfen, bei dem der Gutschein von dem jeweiligen Kunden vorgelegt worden sei. Dementsprechend sei es keineswegs üblich, dass Mitarbeiter solche Gutscheine während des Tages unter der Kassentastatur sammelten, wie dies die Klägerin unstreitig getan habe. In Anbetracht des allenfalls normalen Kundenaufkommens habe für eine solche Vorgehensweise auch keine Veranlassung bestanden.

Die Beklagte bestreitet, dass die streitgegenständlichen Gutscheine anlässlich von Kaufverträgen mit den Kunden K und P hereingegeben worden seien und hält sämtliche diesbezüglichen Einlassungen der Klägerin für reine Schutzbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt die Beklagte nicht habe nachzugehen brau[…]


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