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Mietmängel: Vermieter kann entscheiden, wie Mängel beseitigt werden

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AG Schöneberg, Az.: 17 C 122/17 Urteil vom 16.02.2018 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2017 zeigten die Kläger an, dass bestimmte Fenster in ihrer Wohnung undicht sind, wobei das Ausmaß der Undichtigkeit zwischen den Parteien umstritten ist. Mit der am 20.08.2017 anhängig gewordenen Klage haben die Kläger zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, in der Wohnung der Kläger im Wohnzimmer, im kleinen Zimmer und im Schlafzimmer die dort vorhandenen Kastendoppelfenster so abzudichten, dass kein Wasser von außen mehr in die Wohnung/in die Fenster eindringen kann. Im Übrigen haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sind, die aktuell von ihnen zu zahlende Miete von 1.034,83 € seit August 2017 wegen des Mangels im Wohnzimmer um 10 % (103,48 €) wegen des Mangels im kleinen Zimmer um 5 % (51,74 €) und wegen des Mangels im Schlafzimmer um 10 % (103,48 €) bis zur Beseitigung der jeweiligen Mängel mindern zu können. Im Zeitraum vom 14. bis 22.11.2017 haben die Beklagten die Fenster instandgesetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018 haben die Kläger ihren Klageantrag zu 1) zunächst dahingehend geändert, dass sie eine Instandsetzung der Undichtigkeit an den Fenstern ihrer Wohnung im ersten Zimmer rechts, im ersten Zimmer links und im zweiten Zimmer rechts – jeweils von der Wohnungstür aus gesehen – begehren. Sodann haben die Kläger diesen Klageantrag für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) begehren die Kläger nunmehr, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 1.008,49 € (jeweils 270,13 € = 25 % Minderung für die Monate August bis Oktober 2017 sowie 198,10 € für den 1.-22.11.2017) zu zahlen. Die Beklagten widersprechen der Erledigungserklärung und beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie schon keine Veranlassung zur Klage gegeben hätten, da in dem knappen Zeitraum zwischen der Anzeige der Mängel und der Erhebung der Klage eine Instandsetzung der Fenster nicht möglich gewesen sei. Eine Erledigung des Klageantrags zu 1) sei nicht eingetreten, da dieser von vornherein mangels ausreichend konkreter Bezeichnung der Zimmer zu unbestimmt und damit unzulässig gewesen sei. Im Übrigen könne der Mieter dem Vermieter keine konkrete Art der Mangelbeseitigung vorschreiben. Auch der Klageantrag zu 2) sei im Hinblick auf die nicht ausreichende Bezeichnung der Zimmer unzulässig gewesen. Eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung habe auch vor Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen nicht vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Kläger haben ihren Klageantrag zu 1) einseitig für erledigt erklärt. Diese Erklärung ist eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klageantrags. Das Gericht hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob der ursprüngliche Klageantrag zu 1) tatsächlich erledigt ist, ob also die zunächst zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden ist (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 34, 43). Der danach vorliegende Antrag der Kläger auf Feststellung der Erledigung hat in der Sache keinen Erfolg. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Zöller/Althammer, ZPO 32. Aufl., § 91a Rn. 44 m.w.N.)….


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