OLG München – Az.: 34 Wx 433/16 – Beschluss vom 20.02.2017
I. Der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 30. August 2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Klarstellungsvermerk zu den in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von …, Blatt … mit Blatt …, je in Abteilung II lfd. Nr. 6 eingetragenen Grunddienstbarkeiten abgelehnt wurde.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anregung des Beteiligten vom 3. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht München – Grundbuchamt – zurückgegeben.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Soweit der Beteiligte erfolglos geblieben ist, trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dessen Geschäftswert wird insoweit auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte, Eigentümer eines im Grundbuch mit FlSt …/… bezeichneten Grundstücks, ist der Meinung, für den jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks bestehe eine zu Lasten des dienenden Grundstücks (FlSt …) bestellte Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht, Versorgungsleitungsrecht, Mülltonnen- und Fahrradständernutzungsrecht sowie Teilflächennutzungsrecht). Weder durch die Aufteilung des dienenden Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum noch durch Teilung des als herrschend angesehenen Grundstücks (FlSt … (alt); Gebäude- und Freifläche zu 950 qm) noch – alternativ – durch das Herauslösen des herrschenden Wohnungseigentums (140/950stel Miteigentumsanteil an FlSt … (alt), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 14 laut Aufteilungsplan; gebucht im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch Blatt x) aus der Eigentümergemeinschaft sei die Dienstbarkeit erloschen. Er hat das Grundbuchamt ersucht, den Berechtigten im Grundbuch des dienenden Grundstücks zu vermerken. Dem liegt Folgendes zugrunde:
1. Zu notarieller Urkunde vom 12.8.2004 bestellten R. H. und C. L. als die damaligen Miteigentümer von FlSt … (dienendes Grundstück) für den jeweiligen Eigentümer
des 140/950 Miteigentumsanteils an dem Grundstück Fl.Nr. … verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Rückgebäude Nr. 14 lt. Aufteilungsplan – herrschendes Grundstück –
eine Grunddienstbarkeit, die den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes zu bestimmten Nutzungen einer im beigefügten Lageplan dargestellten Teilfläche des dienenden Grundstücks berechtigt.
Auf die Aufforderung des Grundbuchamts, einen „ordnungsgemäßen Lageplan“ vorzulegen, reichte der Notar am 11.2.2005 zwei Lagepläne ein z[…]