BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 74/07
Urteil vom 17.01.2008
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Az.: 2/12 O 682/05, Entscheidung vom 18.05.2006
OLG Frankfurt/Main, Az.: 3 U 180/06, Entscheidung vom 08.03.2007
Leitsatz:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Schulträgers enthaltene Klausel „Das Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei nur schriftlich zum 31. Januar oder zum 31. Juli unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden.“ ist wirksam.
In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über das Fortbestehen eines zwischen ihnen geschlossenen Schulvertrages über den Schulbesuch des Sohnes der Kläger auf dem von dem Beklagten betriebenen privaten Gymnasium.
In dem im November 2001 geschlossen Schulvertrag ist in Nummer 3 Abs. 1 Satz 1 vorgesehen, dass das Vertragsverhältnis von beiden Parteien zum 31. Januar oder 31. Juli eines jeden Jahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden kann. Weiter sieht der Vertrag vor, dass das Vertragsverhältnis, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist, am Schluss des Schuljahres endet, in welchem die Abiturprüfung stattfindet, unabhängig davon, ob der Schüler die Prüfung besteht.
Am 2. Juni 2005 wurde ein Schüler der fünften Klasse des von dem Beklagten betriebenen Gymnasiums von Schülern der siebten Klasse, der auch der Sohn der Kläger angehört, durch Kneifen und Verdrehen der Haut verletzt.
Der Schüler wurde später ärztlich untersucht. Die Beteiligung des Sohnes der Kläger an diesem Vorfall[…]