Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Glasversicherung – Versicherungsschutz für Plexiglas-Wellplatten einer Terrassenüberdachung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Landshut – Az.: 12 S 2398/11 – Urteil vom 30.01.2012

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 24.08.2011, Az. 1 C 409/11, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die als Terrassenüberdachung am Anwesen des Klägers in der-Straße – in L. montierten, zerstörten oder beschädigten Plexiglas-Wellplatten im Wege des Naturalersatzes zu ersetzen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten über 191,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.11.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.155,05 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ersatz aus einer Haushalt-Versicherung/Glasversicherung.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die als Terrassenüberdachung am Anwesen des Klägers in der-Straße – in L. montierten Plexiwellen im Wege des Naturalersatzes zu ersetzen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 191,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu bezahlen. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.155,50 € zu bezahlen.

Das Amtsgericht Landshut hat mit Endurteil vom 24.08.2011 die Klage abgewiesen. Unter anderem führte das Amtsgericht zu § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Glas-Versicherung von Wohnungen und Einfamilienhäusern 2001 (im Folgenden: AGlWE) aus, ein Schaden an der Verandaüberdachung sei durch die Beklagte nur zu ersetzen, wenn es sich um Kunststoff“scheiben“ handeln würde. Das vom Kläger gewählte Kunststoff-Plexiglasdach habe jedoch mit einer „Scheibe“ im allgemeinen Sprachgebrauch so wenig gemeinsam, dass sich eine entsprechende Auslegung verbiete. Schon von der Lichtdurchlässigkeit unterscheide sich das Dach erheblich von einer klassischen Fenster-/Glasscheibe. Stelle man nicht auf die Lichtdurchlässigkeit ab, so müsse eine Scheibe mindestens eine einigermaßen plane, glatte Oberfläche aufweisen. Eine leichte Wölbung schließe hierbei die Bezeichnung als Scheibe sicherlich noch nicht aus. Die wellige Gestalt des Dachs sei jedoch mit dem Begriff „Scheibe“ nicht mehr in Einklang zu bringen.

Auf die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 Z[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv