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Aufwendungserstattunganspruch einer gesetzlichen Unfallversicherung aus übergegangenem Recht

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LG Leipzig – Az.: 6 O 3709/10 – Beschluss vom 14.06.2011

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet für die Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 1), den Beklagten zu 3) und den Beklagten zu 4).

2. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Die gegen ihn gerichtete Klage wird nach § 145 ZPO abgetrennt und verwiesen an das Arbeitsgericht Leipzig.
Gründe
I.

Die klagende Verwaltungs-Berufsgenossenschaft begehrt Erstattung der Aufwendungen, die sie für den bei ihr unfallversicherten … bislang erbracht hat und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für die weiteren Aufwendungen, die sie für Herrn … aufgrund des Unfalls vom 28.02.2007 auf dem Gelände des … zu erbringen hat.

Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherer. Sie verfolgt Ansprüche nach § 116 SGB X gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) und nach § 110 SGB VII gegenüber den Beklagten zu 3) und zu 4).

Der Beklagte zu 1) ist Pächter des Geländes „… Leipzig“ in der …-Straße 2b. Der Beklagte zu 2) ist Vizepräsident dieses Vereins.

Dem Beklagten zu 1) war seitens der Behörde auferlegt worden, die kopflastigen und gegen die Mauer an der Außengrenze des Geländes drückenden Bäume zu fällen. Diese Arbeiten wurden von Mitgliedern der Schützengesellschaft übernommen.

Ab September 2006 wurden auf dem gepachteten Gelände sog. „ABM-Kräfte“ eingesetzt. Dazu hatte der Beklagte zu 4) als Verein, der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fördert und durchführt, bei der ARGE Leipzig einen Antrag auf Förderung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gestellt. Der Antrag, in dem die beabsichtigten Tätigkeiten aufgelistet wurden, wurde mit Bescheid der ARGE vom 19.07.2006 genehmigt. Zuvor war am 12.04.2006 eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt worden, ausweislich derer keine Bedenken gegen die durchzuführenden Maßnahmen bestünden „mit Ausnahme … der Baumpflege und von Baumfällungen“.

Der Beklagte zu 3) war bei dem Beklagten zu 4) als Vorarbeiter eingestellt. Der Geschädigte, Herr …, war am 26.02.2007 als Landschaftsarbeiter eingestellt worden.

Auf dem Gelände wurden sieben ABM-Kräfte eingesetzt. Vor dem Einsatz fand ein Gespräch zwischen dem Zeugen … und dem Beklagten zu 2) statt. Es wurde festgelegt, wer welche Arbeiten ausführt; es wurde auch erörtert, welche Arbeiten die ABM-Kräfte nicht ausführen durften. Dabei sei – so die Klägerin – dem Beklagten zu 2) auch mitgeteilt worden, dass die ABM-Kräfte nicht an B[…]


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