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Gerichtsgutachten nachteilig – Kostenerstattung für Privatgutachten

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Komplexe Rechtsstreitigkeiten rund um Scheidung und Unternehmensbeteiligung
Die Komplexität rechtlicher Angelegenheiten zeigt sich in ihrer vollen Bandbreite, wenn mehrere Aspekte des Familien- und Wirtschaftsrechts in einem Fall aufeinandertreffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Scheidung mit finanziellen Verpflichtungen verbunden ist und gleichzeitig eine Unternehmensbeteiligung im Spiel ist. Der vorliegende Fall beleuchtet genau diese Thematik, bei dem das Oberlandesgericht Hamm mit der Auslegung und Anwendung verschiedener rechtlicher Bestimmungen befasst wurde.

Eingebettet in ein Scheidungsverbundverfahren kamen verschiedene Rechtssachen zur Verhandlung, unter anderem Fragen zum Versorgungsausgleich, nachehelichem Unterhalt und Güterrecht. Besonders brisant wurde es im Kontext des Güterrechts, da es hier umdie Ermittlung des Werts verschiedener Unternehmensbeteiligungen des Antragstellers ging. Ein von Gericht beauftragter Sachverständiger bewertete die Beteiligung des Antragstellers an einer GmbH & Co. KG, gegen dessen Gutachten der Antragsteller allerdings Einwendungen erhob.

Direkt zum Urteil Az: 6 WF 13/23 springen.

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Scheidungsverbundverfahren und Unternehmensbewertung
Die Entscheidung des Gerichts in dieser komplexen Materie fiel nach einer umfassenden Prüfung der Beteiligten und ihrer Argumente. Bei der Festlegung der finanziellen Verpflichtungen des Antragstellers stellte das Gericht auf das schriftliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ab. Der Antragsteller hatte sich jedoch auf eine von ihm beauftragte gutachterliche Stellungnahme eines Privatsachverständigen berufen, um die Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen anzufechten.
Kostenfestsetzung und Beschwerdeverfahren
Nach Abschluss des Scheidungsverbundverfahrens richtete sich der Fokus auf die Kostenfestsetzung und die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Im Kern ging es hier um den Kostenausgleich und die Zinsanpassung gemäß § 106 ZPO und § 104 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller hatte eigene Rechtsanwaltskosten und Kosten des Privatgutachtens geltend gemacht, welche das Gericht in seiner Entscheidung berücksichtigen musste.
Endgültige Entscheidung und ihre Auswirkungen
In seiner endgültigen Entscheidung änderte das OLG Hamm den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Detmold teilweise ab. Während der Antragsteller dazu verpflichtet wurde, einen erheblichen Betrag zu erstatten, w[…]


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