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Hotelbetreiberhaftung bei Sturz eines Hotelgastes aus einem Etagenbett

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AG Nürnberg – Az.: 19 C 7391/18 – Urteil vom 24.04.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2018 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.11.2018 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Hotel der Beklagten.

Der Zeuge … hatte für sich und seine Lebensgefährtin, deren 13-jährigen Sohn (Kläger) und ein zwei Jahre altes Kind eine Übernachtung vom 15.09.2018 auf dem 16.09.2018 in einem als solches ausgewiesenen Familienzimmer der Beklagten gebucht. Dieses war mit einem Doppelbett und einem Etagenbett ausgestattet. Bezüglich des Etagenbettes wird auf das Lichtbild auf Bl. 4 d. A. Bezug genommen. In der Nacht schlief der Kläger in dem Etagenbett oben.

Das Etagenbett ist mit einer Absturzsicherung versehen, die jedenfalls im mittleren Bereich ungefähr 16 Zentimeter über die Oberkante der Matratze hinausragt. Am nächsten Morgen meldeten die Mutter des Klägers und der Zeuge … an der Rezeption der Beklagten, dass in der Nacht der Kläger aus dem Hochbett gefallen sei. Auf die Hinzuziehung eines Arztes wurde allerdings nicht Wert gelegt.

Der Kläger erlitt durch ein Sturzereignis eine Prellung der rechten Hand. Am 17.09.2018 stellte er sich bei seiner Hausärztin vor, die ihn dann in ein Krankenhaus weiterschickte. Dort wurde eine Fraktur ausgeschlossen. Die Hand wurde wegen der starken Prellung allerdings geschient. Im Mund wurde ein Abszess festgest[…]


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