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Verkehrsunfall – Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes bei Vorschäden

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Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Berufung der Beklagten erfolglos

Das Berufungsgericht hat entschieden, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat rechtmäßig zugunsten des Klägers entschieden, der von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall fordert. Die Beklagten haben dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls einzustehen. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist und nicht die Nettoreparaturkosten beanspruchen kann. Der Kläger hat bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ausreichend zu den Vorschäden und deren Behebung vorgetragen. Das Landgericht hat zudem den Schadensersatz rechtsfehlerfrei gemäß § 287 ZPO geschätzt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Erstellung des Schadengutachtens hat. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Es ist grundsätzlich nicht relevant, ob das Gutachten objektiv mangelhaft oder unbrauchbar ist. Die Beklagten haben keine Möglichkeit, ein Berichtigungsverfahren in Anspruch zu nehmen, um das Vorbringen zu korrigieren. Das Urteil des Landgerichts ist somit für das Berufungsverfahren bindend zugrunde zu legen. Die Entscheidung des Landgerichts zugunsten des Klägers bleibt somit bestehen, und die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für den zugesprochenen Schadensersatz.


OLG Hamm – Az.: I-7 U 33/21 – Beschluss vom 11.04.2022 Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 31.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Essen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.471,00 EUR festzusetzen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Beklagten mögen binnen dieser Frist mitteilen, ob sie ihre Berufung mit der damit verbundenen Kostenermäßigung zurücknehmen.

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG der vom Landgericht zugesprochene Schadensersatz zu. a. Es steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Beklagten dem Grunde nach für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben. Im Hinblick auf die Schadenshöhe ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist und nicht, wie er mit der Klage geltend gemacht hat, die Nettoreparaturkosten beanspruchen kann. aa. Den Wiederbeschaffungswert hat das Landgericht auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei gemäß § 287 ZPO auf 2….


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