Kammergericht Berlin
Az: 12 U 212/07
Beschluss vom 30.05.2008
Leitsatz:
Die mit der Bestellung eines eigenen Anwalts des Versicherungsnehmers verbundenen Kosten sind neben den Kosten des vom mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherer bestellten gemeinsamen Anwalts nur erstattungsfähig, wenn ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (wie BGH, Beschluss vom 20.1.2004 – IV ZB 76/03 -, NJW-RR 2004, 536). Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung und eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den vom Versicherer bereits ergriffenen Maßnahmen zur gemeinsamen Rechtsverteidigung kommt es nicht an (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, vgl. JurBüro 98, 198).
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 28. November 2007 – 24 O 60/06 – in der Sitzung vom 30. Mai 2008 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag des Beklagten zu 2) vom 09. Oktober 2007 auf Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Kläger verklagt aufgrund eines Verkehrsunfalls die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer und den Beklagten zu 2) als Halter und Führer des beteiligten Fahrzeugs gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Die Klageschrift wurde beiden Beklagten am 02. März 2006 mit der Aufforderung und Notfristsetzung gemäß § 276 ZPO zugestellt. Mit Schriftsatz vom 08. März 2006, eingegangen am 09. März 2006, meldete sich Rechtsanwalt Dr. G aus Stralsund als Prozessbevollmächtigter beider Beklagten und zeigte Verteidigungsbereitschaft an. Rechtsanwalt S , der den Beklagten zu 2) in Angelegenheiten des Verkehrsunfalls schon vorher vertreten hatte, zeigte mit Schriftsatz vom 14. März 2006 ebenfalls die Vertretung des Beklagten zu 2) an, beantragte für ihn die Klageabweisung und bat um Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung wegen eigener Arbeitsüberlastung bis 13. April 2006. Die Klageerwiderung von Rechtsanwalt Dr. G für beide Beklagten erfolgte mit Schriftsatz vom 29. März 2006, die von Rechtsanwalt S für den Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 13. Apr[…]