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Workshop – mitbestimmungspflichtig

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Bundesarbeitsgericht
Az: 1 ABR 70/06
Beschluss vom 28.08.2007

In dem Beschlussverfahren hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Anhörung vom 28. August 2007 für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2006 – 12 TaBV 51/06 – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Gründe:
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zuweisung von Arbeitnehmern zu betrieblichen „workshops“ mitbestimmungspflichtig ist.

Die Arbeitgeberin stellt Kraftfahrzeugteile her. In ihrem Werk K beschäftigt sie etwa 500 Arbeitnehmer. Zur Optimierung von Arbeitsabläufen veranstaltet sie seit mehreren Jahren betriebsinterne „workshops“. Dabei werden von den Teilnehmern gemeinsam Überlegungen zur Verkürzung von Rüstzeiten, zur Verbesserung der Maschinenanordnung, der Bereitstellung von Material oÄ angestellt. Die „workshops“ finden etwa einmal im Monat statt und werden entweder von eigenen oder externen Mitarbeitern moderiert. Sie dauern zwei Tage und werden während der Frühschicht abgehalten. Die jeweils acht bis zehn Teilnehmer verbringen etwa die Hälfte der Zeit in einem Schulungsraum auf dem Betriebsgelände, die übrige Zeit halten sie sich in dem zu begutachtenden – meist eigenen – Arbeitsbereich auf. Am Ende werden Verbesserungsvorschläge vorgestellt. Die Arbeitgeberin bestimmt einseitig, welche Arbeitnehmer an einem „workshop“ teilnehmen. Ein solcher fand ua. am 12. und 13. Dezember 2005 statt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, in der Anordnung einer Teilnahme liege eine Versetzung, die seiner Zustimmung bedürfe. Er hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Abstellung von Arbeitnehmern zu einem „workshop“ eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gem. § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt;

hilfsweise

festzustellen, dass die Zuweisung der Tätigkeit im „workshop“ am 12. und 13. Dezember 2005 für die Arbeitnehmer Frau K, Herrn S, Herrn A und Frau H seiner Zustimmung bedurft hätte;

weiter hilfsweise

festzustellen, dass künftige, mit der Zuweisung von Tätigkeiten im „workshop“ am 12. und 13. Dezember 2005 für die Arbeitnehmer Frau K, Herrn S, Herrn A und Frau H vergleichbare Maßnahmen der Arbeitgeberin seiner Zustimmung bedürfen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Dem haben die Vorinstanzen entsprochen. Mit der Re[…]


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