AG Lünen, Az.: 9 C 186/16 Urteil vom 24.11.2016 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58,80 Euro (achtundfünfzig 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 78 Prozent und der Beklagte zu 22 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die gerichtliche Entscheidung ergeht entsprechend des § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat dem Grunde nach zwar einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Mietwagenkosten gegen den Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG. Dieser ist jedoch von dem Beklagten schon vollständig reguliert worden. Durch das Unfallereignis am 26.02.2016 erlitt das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden. Zu den nach § 16 StVG i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Schäden gehören auch die erforderlichen Aufwendungen, die zur Anmietung einer Ersatzsache getätigt werden. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war für den Kläger unmittelbar nach dem Unfallereignis erforderlich. Der Kläger war sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen. Sein eigenes Fahrzeug war durch das Unfallgeschehen irreparabel beschädigt worden und daher weder fahrbereit noch verkehrssicher. Auch die Dauer der Anmietung war erforderlich und ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf die Anmietung einer Ersatzsache besteht für den Zeitraum, der notwendige ist, um eine Ersatzbeschaffung zu tätigen. Dabei ist ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen noch als angemessen zu erachten (Palandt/Grünberg § 249 Rn. 37). Dieser Zeitraum wurde durch die achttägige Anmietung eines Mietfahrzeugs durch den Kläger sogar noch unterschritten. Hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Aufwendungen ist das Gericht unter Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gekommen, dass ein Betrag in Höhe von 436,76 Euro diese erforderlichen Aufwendungen in angemessenem Maße deckt, aber hierfür auch ausreicht, § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dies ergibt sich aus der Berechnung des arithmetischen Mittels der Mietwagenkosten im Normaltarif nach Schwacke und Fraunhofer 2015: Schwacke 2015 PLZ-Gebiet 593 Fraunhofer 2015 PLZ-Gebiet 59 Wochenpauschale Fahrzeugklasse III 568,64 € 195,74 € Tagespreis daraus 568,64 € : 7 ≈ 81,23 € 195,74 € : 7 ≈ 27,96 € 8-Tages-Preis 81,23 € x 8 = 649,84 € 27,96 € x 8 = 223,68 € Errechnung des arithmetischen Mittels: 8-Tages-Preis nach Schwacke 649,84 € + 8-Tages-Preis nach Fraunhofer 223,68 € Summe 873,52 € Gesamtbetrag von 873,52 € : 2 = 436,76 € Da der Beklagte im Vorfeld bereits eine Zahlung in Höhe von 465,29 Euro an den Kläger getätigt hat, ist diese Forderung bereits vollständig beglichen worden. Zu- oder Abschläge berücksichtigt das Gericht gemäß § 287 ZPO nicht. Der Kläger hat jedoch noch einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des noch im Tank seiner Fahrzeugs befindlichen Benzins in Höhe von 58,80 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG. Der Betrag ergibt sich auch der gerichtlichen Schätzung des Werts des Tankinhalts auf Grundlage der vorgetragenen Parameter, § 287 Abs. 2 ZPO. Insbesondere wird die vorgelegte Tankquittung vom 22.02.2016 sowie das vorgelegte Lichtbild von der Tankanzeige berücksichtigt….