LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 7 Sa 1099/00
Verkündet am: 05.03.2001
Vorinstanz: ArbG Koblenz – Az.: 2 Ca 3608/99 KO
In dem Rechtsstreit hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2001 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.05.2000 – 2 Ca 3608/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund von zwei Kündigungen der Beklagten beendet worden ist.
Der Kläger ist ab dem 01.03.1997 als Angestellter bei der Beklagten gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 10.000,00 DM beschäftigt. Im ausdrücklich als „Arbeitsvertrag“ bezeichneten schriftlichen Vertrag haben die Parteien unter dem Datum 07.01.1997 in § 8 Nr. 4 unter anderem vereinbart:
„Ansonsten kann dem Geschäftsführer bis zum Erreichen der Altersgrenze (maximal 65. Lebensjahr) nur gekündigt werden, …
2. wenn über einen Zeitraum von 2 Jahren kein steuerlicher Gewinn erzielt wurde und er auf die Möglichkeit, dass ein Kündigungsgrund vorliegt, mindestens 3 Monate vor der Kündigung schriftlich hingewiesen wurde.“
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Blatt 5 bis 10 der Akte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 02.11. und 17.11.1999 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1999 erklärt unter Hinweis auf diese Vertragsklausel, weil über einen Zeitraum von zwei Jahren kein steuerlicher Gewinn erzielt worden und auf die Kündigungsmöglichkeit mit Schreiben vom 31.03.1999 hingewiesen worden sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 02.12.1999 erhobenen, am 23.11.1999 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage.
Der Kläger hat vorgetragen, die erklärten Kündigungen seien rechtsunwirksam. Er hält die Bezugnahme auf die oben zitierte Vertragsklausel für unstatthaft. Er habe auf den steuerlichen Gewinn keinen Einfluss.
Der Kläger hat beant[…]