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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wassersportkaskoversicherung – Leistungsausschlusses für Maschinenschäden

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LG Saarbrücken – Az.: 14 O 12/16 – Urteil vom 28.05.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf bis 22.000,00€ festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind seit August 2011 verbunden durch einen Wassersport-Kaskoversicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr. …). Dem Vertrag liegen die Spezialbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung von Sportbooten (im Folgenden AVB) zu Grunde (Anlage K 2). Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt 1.000,00 €. Die Beklagte zu 1) ist führender Versicherer zu 70 %, die Beklagte zu 2) ist Beteiligte zu 30 %.

Auf der Homepage des Versicherungsvermittlers … heißt es:

„(…) bedeutet, dass alle Gefahren versichert sind, die nicht ausdrücklich in (den) Spezialbedingungen ausgeschlossen sind. Das ist der große Vorteil gegenüber der Einzelgefahrendeckung, in der alle versicherten Risiken einzeln aufgeführt und definiert sind.

Im Fall unserer echten Allgefahrendeckung gilt die sogenannte Umkehr der Beweislast, d. h. nicht der Versicherungsnehmer muss auf seine Kosten im Schadenfall beweisen, dass der Schaden unter die versicherten Gefahren fällt, sondern der Versicherer, dass der eingetretene Schadenfall nicht in der Allgefahrendeckung enthalten ist.“

§ 3 AVB lautet auszugsweise:

„1. Die in der Police deklarierten Gegenstände sind gegen alle Gefahren durch Beschädigung und Verlust versichert, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt:

a. für Schäden an der Maschinenanlage, der elektrisch oder durch motorbetriebenen technischen Ausrüstung wird Ersatz geleistet, wenn sie durch Unfall des Fahrzeugs, Brand, Blitzschlag, Explosion, Kurzschluss, Seng- und Schmorschäden, Überspannung, Sturm (ab Windstärke 8), höhere Gewalt, Diebstahl oder mut- und böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursacht worden sind. Schäden an Schraube und Welle sind jedoch gegen alle Gefahren versichert.

b. für Schäden am Trailer wird Ersatz geleistet, wenn sie durch Unfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm (ab Windstärke 8), höhere Gewalt oder Diebstahl des gesamten Trailers verursacht worden sind.“

Der Kläger war mit seinem Motorboot am Nachmittag des 15.08.2015 gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn auf einer Gleitfahrt von … in Richtung … auf der …, als es zu einem Ausfall beider Motoren kam.

In der Schadensanzeige heißt es:

„Ca.[…]


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