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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 345/18 – Urteil vom 29.05.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Mai 2018, Az. 1 Ca 1831/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit, hilfsweise Verbindlichkeit von Arbeitgeberweisungen und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

Die 1979 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 23.07.2007 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 30,5 Stunden in der Tätigkeitsebene V in Teilzeit angestellt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (TV-BA) Anwendung. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt € 2.398,19. Die Klägerin wohnt in Ludwigshafen und erzieht ihren im Januar 2011 geborenen Sohn allein; sie war vom 28.05.2011 bis 27.05.2013 in Elternzeit. Die Klägerin ist mit einem GdB von 30 behindert. Mit Bescheid vom 15.12.2016 wurde sie gem. § 2 Abs. 3 SGB IX mit Wirkung ab 27.07.2016 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Klägerin fehlte aus krankheitsbedingten Gründen wie folgt:

Jahr   Arbeitstage

2013   76

ab 28.05.2013

2014   152

2015   107

2016   251

2017   144

bis 28.07.2017

Nachdem bei der Klägerin eine Allergie gegen Teppichböden, Pflanzen und Gardinen (konkret Hausstaubmilben, Bl. 83 der Beiakte 1 Ga 23/15) festgestellt worden ist, empfahl der Betriebsarzt einen Arbeitsplatz ohne diese Allergieauslöser. Im Dienstgebäude Ludwigshafen, in dem die Klägerin eingesetzt war, sind sämtliche Büroräume mit Teppichboden ausgelegt. Da im Dienstgebäude in Speyer kein Teppichboden verlegt ist, wies die Beklagte der Klägerin ab 05.10.2015 einen Arbeitsplatz am Dienstort Speyer zu. Gegen diese Versetzung wandte sich die Klägerin mit Antrag vom 16.10.2015 zunächst in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 1 Ga 23/15. In diesem Verfahren schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht am 29.10.2015 folgenden

„Vergleich:

1. Die Verfügungsklägerin wird ab sofort bis auf Weiteres im J. […] in Speyer eingesetzt.

2. Die Verfügungsbeklagte stellt der Klägerin in Speyer einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung. Das der Klägerin zuzuweisende Arbeitszimmer enthält keinen Teppichboden, keine Vorhänge oder Gardinen und keine Pflanzen.

3. Die Verfügungsklägerin sichert zu, im Rahmen[…]


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