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Akteneinsicht – Anspruch einer Partei nach Abschluss des Verfahrens

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OLG Köln – Az.: 7 VA 7/19 – Beschluss vom 03.06.2019

Der als Beschwerde bezeichnete Antrag des Klägers zu 1), die Entscheidung der Direktorin des Amtsgerichts Euskirchen vom 12.04.2019 aufzuheben, durch die dem Antrag des Beklagten zu 1) auf Gewährung von Akteneinsicht stattgegeben worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Mitte 2007 erhoben der Antragsteller und seine Ehefrau Klage gegen ihre Grundstücksnachbarn und beantragten, diese zu verpflichten, den Überbau zu beseitigen, der durch die Errichtung einer Garage unmittelbar an der Grundstücksgrenze entstanden sei. Das Verfahren wurde unter dem Az. 13 C 88/13 vor dem Amtsgericht Euskirchen geführt. Im Laufe des Verfahrens tauchten Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beklagten zu 1) auf, die sich aus einer psychiatrischen Untersuchung im Zusammenhang mit einem anderen Gerichtsverfahren ergeben hatten. Mit Beschluss vom 28.10.2008 unterbrach das AG Euskirchen das Verfahren wegen Prozessunfähigkeit des Beklagten zu 1) nach § 51 ZPO. Mit Beschluss vom 29.05.2013 bestellte das sachverständig beratene Gericht dem Beklagten zu 1) nach § 57 Abs. 1 ZPO einen Prozesspfleger, Rechtsanwalt A. Etwa drei Jahre später schlossen die Parteien des Verfahrens in Abwesenheit des Beklagten zu 1) unter Mitwirkung des Prozesspflegers am 01.06.2016 einen Vergleich, der den Rückbau einer Dachziegelreihe an der Garage der Beklagten vorsah; die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien hälftig aufgeteilt.

In der Folgezeit ging der Vergleich in die Vollstreckung. Unter dem 10.06.2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels, die ihm auch erteilt wurde. Mit Schreiben vom 13.06.2016 beantragte der Beklagte zu 1) Akteneinsicht und begründete dies damit, er sei von dem Verfahren in rechtswidriger Weise „ausgeschlossen“ worden. In der Folgezeit entwickelte sich ein reger Schriftverkehr zwischen ihm und dem AG Euskirchen. Derweil wurde die Vollstreckung weitergeführt. Unter dem 22.09.2016 beantragte der Kläger zu 1) die Ermächtigung zur Ersatzvornahme. Auch hiermit war der Beklagte zu 1) nicht einverstanden. Schließlich konnten die im Vergleich geregelten Rückbauarbeiten am 22.05.2017 unter dem Schutz des Gerichtsvollziehers durch ein beauftragtes Fachunternehmen ausgeführt werden. In der Folgezeit wurden die entstandenen Kosten abgerechnet.

Kn[…]


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