Notarkosten und Immobilienverkauf: OLG Celle entscheidet über Geschäftswert
Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss entschieden, dass die ursprüngliche Kostenberechnung eines Notars für eine Grundstücksverkaufsvollmacht gerechtfertigt war. Die Berechnung basierte auf einem Geschäftswert von 75.000 €, welcher auf den Angaben der Antragstellerin beruhte. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Kostenberechnung wurde zurückgewiesen, da das Gericht die Angaben der Antragstellerin als verbindlich und den Geschäftswert als angemessen erachtete.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Beschwerde des Antragsgegners: Das OLG Celle gab der Beschwerde des Antragsgegners statt und änderte den Beschluss des Landgerichts Lüneburg.
Ursprüngliche Kostenberechnung: Der Antragsgegner hatte für die Beurkundung einer Grundstücksverkaufsvollmacht einen Geschäftswert von 75.000 € angesetzt, woraus sich Notarkosten ergaben.
Einwand der Antragstellerin: Die Antragstellerin behauptete, der zugrunde liegende Wert sei überhöht und entspreche nicht dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie.
Bedeutung der Angaben der Parteien: Das Gericht stellte fest, dass den Angaben der Beteiligten ein hohes Gewicht bei der Wertbestimmung zukommt.
Bindung an eigene Angaben: Die Antragstellerin wurde an ihre ursprünglichen Angaben gebunden, da keine nachträglich erlangten objektiveren Erkenntnisse zum Verkehrswert vorlagen.
Beurteilung des Landgerichts: Das Landgericht hatte den Wert der Immobilie zwischen 110.000 € und 125.000 € geschätzt, was vom OLG nicht bestätigt wurde.
Ermessensentscheidung des Notars: Das OLG befand, dass die Ermessensentscheidung des Notars bei der Festlegung des Geschäftswertes angemessen war.
Endgültige Entscheidung: Die ursprüngliche Kostenberechnung des Notars wurde bestätigt und der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
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Beim Geschäftswert von Notarkosten spielen die Angaben der Kaufvertragsparteien zwar eine wichtige Rolle, sind jedoch nicht der[…]