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Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung

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Die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung: Ein richtungsweisendes Urteil des Amtsgerichts München
Im Oktober 2020 traf das Amtsgericht München eine wichtige Entscheidung bezüglich der Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung (AG München – Az.: 473 C 2138/20). Diese Entscheidung bietet umfangreiche Einblicke in die rechtliche Beurteilung von Eigenbedarfskündigungen und beleuchtet die verschiedenen Facetten dieser komplexen Thematik.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 473 C 2138/20 >>>

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Eigenbedarf und Interessenabwägung
Das Gericht befasste sich in erster Linie mit der Frage, ob der Vermieter die Interessen der Mieterin angemessen berücksichtigt hatte, bevor er den Eigenbedarf geltend machte. Die Mieterin führte an, dass die Wohnung trotz ihrer Drei-Zimmer-Struktur tatsächlich nur aus zwei nutzbaren Räumen bestand. Darüber hinaus verwies sie auf ihre gesundheitlichen Probleme und erklärte, dass ein Umzug aufgrund ihrer medizinischen Zustände und einer 50%igen Schwerbehinderung unzumutbar wäre.
Das Recht des Vermieters auf Eigennutzung
Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter, wenn er einen nachvollziehbaren Eigennutzungswunsch vorlegt, grundsätzlich das Recht hat, seine Wohnung selbst zu nutzen. Dabei wird das Interesse des Vermieters an der Nutzung seines Eigentums mit den Interessen und Rechten des Mieters abgewogen. Der Wunsch des Vermieters muss auf „vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen“ beruhen.
Zumutbarkeit einer Alternativwohnung
Ein zentraler Punkt der Entscheidung betraf die Zumutbarkeit einer Alternativwohnung. Laut Gericht hat der Vermieter die Pflicht, dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare Wohnung anzubieten, die im selben Haus oder in derselben Wohnanlage liegen soll. Dabei beschränkt sich die Pflicht auf Wohnungen, die dem Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung zur Verfügung stehen.
Abwägung von Härtegründen
Im Fall der verhandelten Kündigung sah das Gericht keinen hinreichenden Härtegrund auf Seiten der Mieterin, der die Kündigung unwirksam machen würde. Das Gericht stellte fest, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, dem Vermieter Härtegründe vorzuhalten, die der Mieter durch seine unbegründete Ablehnung einer zumutbaren Alternativwohnung selbst herbeigeführt hat.
Eigentumsrecht des Vermieters
Schließlich betonte das Gericht das Grundrecht d[…]


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