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Rechtsanwälte Kotz GbR

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zur Bewilligung von Krankengeld

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SG Gießen – Az.: S 7 KR 438/18 – Urteil vom 11.06.2019

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 08.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2018 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 05. bis 13.05.2018 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse Krankengeld für die Zeit vom 05. bis 13.05.2018 in Höhe von kalendertäglich 89,19 € brutto bzw. 78,42 € netto (802,71 € brutto bzw. 705,60 € netto).

Der 1970 geborene Kläger war im streitigen Zeitraum als Arbeitnehmer bei der Beklagten krankenversichert. Am 05.03.2018 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt bis zum 14.04.2018 Entgeltfortzahlung. Auf seinen Rehabilitationsantrag vom 16.03.2018 schränkte die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2018 das Dispositionsrecht des Klägers ein. Vom 03. bis 24.04.2018 erfolgte eine stationäre Rehabilitation in Bad Wildungen mit Bezug von Übergangsgeld. Entlassen wurde der Kläger nach der am 24.04.2018 bei der Beklagten eingegangen Entlassungsmitteilung als arbeitsunfähig. Angekreuzt war auf dem Beiblatt „Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung“

2 Stufenweise Wiedereingliederung ist erforderlich

X nein,

weil

Kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit ist auch ohne stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen zu erwarten)

X

Arbeitsfähigkeit kann voraussichtlich durch stufenweise Wiedereingliederung nicht wiederhergestellt werden weil, (handschriftlich): noch Narbeninstabilität besteht.

Nachsorge ausreichend, weil …

Sonstiges: …

(Symbolfoto: Von nitpicker/Shutterstock.com)

Die Praxis C. stellte am 24.04.2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 04.05.2018 aus, die am 30.04.2018 bei der Beklagten einging. Die am 04.05.2018 (Freitag) von der Praxis C. ausgestellte Folgebescheinigung bis zum 18.05.2018 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des MVZ D. vom 14.04.2018 bis 11.06.2018 gingen gemäß Eingangsstempel beide am 16.05.2018 bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 06.08.2018 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld für […]


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