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Beweis für Zugang qualifiziertes Mahnschreibens – Rückstände versicherungsprämien

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LG Berlin – Az.: 23 S 22/19 – Beschluss vom 27.12.2019

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Juni 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (18 C 197/18) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Kammer ist im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann zur Begründung zunächst auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 04. November 2019 (Bl. 171-173 d.A.) Bezug genommen werden. Auch die Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Dabei geht auch die Kammer mit dem Bundesgerichtshof (Urt. v. 18.01.1978 – IV ZR 204/75 – Rn. 31, „juris“) davon aus, dass der Absender einer schriftlichen Erklärung im Bestreitensfall nicht nur beweisen muss, dass das Schreiben dem Empfänger überhaupt zugegangen ist, sondern, falls es darauf ankommt, zusätzlich auch, wann dies geschehen ist. Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass die Erklärung mit Nichtwissen zu einer von der Gegenseite behaupteten Tatsache gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise auch dann zulässig ist, wenn die Tatsache zwar Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Partei gewesen sein mag, die Partei aber plausibel darlegen kann, dass sie den betreffenden Vorgang vergessen habe (OLG Hamm, Beschluss v. 31.08.2011 – 20 U 81/11 – Rn. 7, „juris“).

Die vorgenannte Beweislastregel kommt indes nur zum Tragen, wenn der entsprechende Sachvortrag der das Schreiben absendenden Partei überhaupt wirksam bestritten ist. Denn über unstreitigen Sachverhalt oder über einen Vortrag, der nur in unzulässiger Weise bestritten ist, ist eine Beweiserhebung nicht veranlasst.

Der vorliegende Fall weist dabei Besonderheiten auf, die das zuletzt nur noch auf den Zeitpunkt des Zugangs des qualifizierten Mahnschreibens vom 28. November 2016 (Bl. 15 d.A.) am 30. November 2016 reduzierte Bestreiten des Beklagten als unzulässig und damit unbeachtlich erscheinen lassen. D[…]


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