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Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsverhältnis

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ArbG Gelsenkirchen – Az.: 2 Ca 58/18 – Urteil vom 17.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40 Euro zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 40 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2005 bei der Beklagten als Vorarbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einem Stundenlohn von 11,95 Euro brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung Anwendung.

Die Beklagte rechnete den am 15.11.2017 fälligen Lohn für den Monat Oktober 2017 ab, zahlte ihn jedoch erst nach Aufforderung der Klägerin vom 21.11.2017 am 26.11.2017 an die Klägerin aus.

Mit Schreiben vom 13.12.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro bis spätestens zum 27.12.2018 auf. Mit Schreiben vom 18.12.2017 lehnte die Beklagte die Zahlung unter Berufung auf das Urteil des LAG Köln vom 04.10.2017, Az. 5 Sa 229/17, ab.

Mit ihrer am 10.01.2018 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 18.01.2018 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin die Zahlung der Verzugspauschale weiter.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Absatz 5 BGB entgegen der Entscheidungen des BAG vom 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18, und vom 19.12.2018, Az. 10 AZR 231/18 auch im Arbeitsverhältnis zur Anwendung komme. Sie beruft sich hierzu auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.10.2018, Az. 2 Ca 2092/18, des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 28.11.2018, Az. 6 Ca 6390/17 und vom 05.03.2019, Az. 6 Ca 6294/18 sowie des Arbeitsgerichts Köln vom 14.02.2019, Az. 8 Ca 4245/18 und führt an, dass § 12a ArbGG zwar nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch ausschließe, sondern auch einen inhaltsgleichen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, dass die Verzugskostenpauschale davon allerdings nicht erfasst werde. Der Zweck des § 12a ArbGG, zusätzliche finanzielle Hürden zur arbeitsgerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auszuräumen und das Kostenrisiko überschaubar zu halten, verlange gerade nicht die Einbeziehung der Verzugskostenpauschale in den Anwendungsbereich dieser Norm. Vielmehr sei die Verzugskostenpauschale im Gegensatz zu den vom BAG anerkannten Ausnahmen zum Kostenerstattungsausschluss w[…]


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