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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsentgeltanspruch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 16/08
Urteil vom 27.08.2008

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2007 - 11/19 Sa 1217/06 - aufgehoben, soweit es über die Vergütung für Juni 2005 bis März 2006 iHv. 16.751,45 Euro brutto abzüglich Arbeitslosengeld iHv. 3.589,04 Euro nebst Zinsen und über die Kosten entschieden hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über Vergütung aus Annahmeverzug für die Zeit vom 6. Juni 2005 bis zum 31. März 2006.
Die im Jahre 1957 geborene Klägerin ist gelernte Lageristin und Molkereifachfrau. Sie arbeitete auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags seit September 1989 als Kommissioniererin bei der Beklagten, die eine Molkerei betreibt und in S etwa 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung am 27. Oktober 1997 wurde die Klägerin von November 1997 bis Februar 1998 als Maschinenführerin in der Füllhalle eingesetzt. Anschließend arbeitete sie wieder im Frischdienstlager und wurde dort zur Gruppenleiterin mit einer Vergütung von zuletzt 2.061,03 Euro brutto/Monat befördert.
Seit Januar 2004 war die Klägerin wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig krank. Sie ist seitdem nur noch eingeschränkt leistungsfähig und strebt, auch auf Grund ärztlicher Stellungnahmen, eine innerbetriebliche Umsetzung an. Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin fanden zwischen den Parteien Gespräche über ihren künftigen Einsatz statt, deren Einzelheiten streitig sind. Am 6. Juni 2005 meldete sich die Klägerin im Betrieb der Beklagten als gesund und verlangte einen - der Art nach nicht aufgeklärten - Arbeitseinsatz entsprechend ihren gesundheitlichen Möglichkeiten, den die Beklagte nicht gewährte.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2005. Auf Grund des insoweit rechtskräftig gewordenen Urteils des Landesarbeitsgerichts steht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist.


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