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Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch für Überwachungskameras auf Privatgrundstück

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AG Dortmund – Az.: 425 C 9057/18 – Urteil vom 18.07.2019

1.

Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, den freien Zugang zur Wohnung der Klägerin über den Hauptweg des Grundstückes Gemarkung S, Flur, Flurstück, Hof- und Gebäudefläche xxx, am Haupttor einzuschränken, zu verhindern oder zu erschweren.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, das Betreten und den Aufenthalt auf der Terrasse vor der Wohnung der Klägerin zu unterlassen.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, am Eingangstor des Haupttores eine Klingelanlage nebst Namensschild der Klägerin anzubringen und die Möglichkeit der Öffnung des Haupttores auf Knopfdruck über die Wohnung der Klägerin wiederherzustellen.

4.

Der Beklagte wird verurteilt, die zwei Kameras nebst Scheinwerfer, die sich oberhalb des Zugangs zur Wohnung der Klägerin befinden, zu entfernen.

5.

Der Beklagte wird verurteilt, für die Klägerin außerhalb des Raumes im Bereich des Carports eine Möglichkeit zum Einschalten der Beleuchtung der beiden Laternen auf dem Hauptweg zu schaffen.

6.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1) und 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 EUR oder Ordnungshaft angedroht.

Widerklagend wird die Klägerin verurteilt es zu unterlassen, den Abstellraum neben der Wohnungseingangstür des Beklagten zu benutzen.

Widerklagend wird die Klägerin verurteilt es zu unterlassen, die Mülltonnen des Beklagten zur Entsorgung ihres Abfalls mitzubenutzen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks xxx in D. Sie hat dieses Grundstück Ende der 90er Jahre ihrer Tochter geschenkt in der Erwartung, dass diese später Pflegedienste erbringen würde. Der Sohn der Klägerin war damit einverstanden und hat diesbezüglich auf sämtliche Rechte verzichtet. Im Rahmen der Übertragung hat die Klägerin sich ein Wohnungsrecht vorbehalten, das in Abt. II des Grundbuchs unter laufender Nr. 5 eingetragen ist als: „Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB für HR, geborene K, geboren am 000000. Eingetragen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 08.11.1999 (UR-Nr., Notar Dr. in Schwerte)“.

In der Eintragungsbewilligung heißt es unter § 11:

„Wohnungsrecht an der gesamten Wohnung im Untergeschoss.

Dieses Wohnungsrecht ist[…]


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