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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnraummietvertrag – Kündigung wegen Störung des Hausfriedens nach Abmahnung

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AG München – Az.: 417 C 4799/19 – Urteil vom 31.07.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der … bestehend aus 1,5 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Balkon sowie das Kellerabteil mit der Bezeichnung „1 li“ zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.229,48 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung nach erfolgter Kündigung wegen Störung des Hausfriedens.

Der Beklagte ist aufgrund Mietvertrages mit der Klägerin vom 17.12.1992 Mieter der 1,5 Zimmerwohnung der Klägerin im 1. OG des Anwesens ….

Am 11.02.2019 mahnte die Klägerin den Beklagten aufgrund von Beschwerden von Mitbewohnern des Anwesens in der … wegen Lärmbelästigungen sowie beleidigenden Äußerungen ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens in Anlage K2 verwiesen. Die Abmahnung ging dem Beklagten am 12.02.2019 zu.

Mit Schreiben vom 26.02.2019, zugegangen am 28.02.2019 kündigte die Klägerin dem Beklagten wegen einer erneuten Vorfalls am 16.02.2019 wegen Störung des Hausfriedens fristlos, hilfsweise ordentlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kündigungsschreibens in Anlage K5 verwiesen.

Die Klägerin trägt unter anderem vor, dass von dem Beklagten erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Der Beklagte habe am 29.01.2019 sowie am 02.02.2019 alkoholisiert im Treppenhaus des Wohnhauses in der … herumgeschrieen. Mitbewohner habe er als „Huren“ und „Pollaken“ bezeichnet und gegen Wohnungstüren geschlagen.

Am 16.02.2019 gegen 10:50 Uhr sei zu erneuten Lärmbelästigungen durch den Beklagten im Treppenhaus gekommen. Der Beklagte habe in betrunkenem Zustand herumgeschrieen und Mitmieter in teils unverständlicher, aber bedrohlicher Art und Weise beschimpft. Da sich der Beklagte nicht beruhigen ließ, musste zweimal die Polizei gerufen werden, welche den Beklagten schließlich mitgenommen habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, die fortgesetzten Lärmbelästigungen und das aggressive Verhalten des Beklagten gegenüber den Mitbewohnern des Hauses berechtigten aufgrund der massiven Störung des Hausfriedens zu einer fristlosen Kündigung.

Die Klägerin beantragte zulet[…]


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